Interseroh-Stellungnahme zum Entwurf der Novelle der Verpackungsverordnung vom 19. September 2007
| [11.10.2007] | Pressemitteilung von Interseroh als RSS abonnieren |
Köln, 11. Oktober 2007. Interseroh ist – mit Blick auf ihre 16-jährige Erfahrung in der Umsetzung der Verordnung – sehr daran gelegen, Interpretationsspielräume in der novellierten Verpackungsverordnung zu schließen, eine mögliche langwierige Prozesslawine wegen unklarer oder interpretierbarer Begriffbestimmungen zu verhindern und zugleich Deregulierung in der Umsetzung tatsächlich zu ermöglichen. Hierzu hat Interseroh den verantwortlichen Stellen einige wenige Verbesserungsmöglichkeiten vorgeschlagen und auch Nachbesserungsbedarf verdeutlicht.
Grundsätzlich bewertet Interseroh den Entwurf zur Novelle der Verpackungsverordnung in nahezu allen Punkten sehr positiv. Mit der Realisierung der neuen Verordnung sollen die haushaltsnahe Sammlung von gebrauchten Verkaufsverpackungen gesichert und die Schieflage in der Finanzierung des Systems durch die Beendigung der Trittbrettfahrerei aufgehoben werden. Diese Aspekte werden von Interseroh außerordentlich begrüßt. Das Unternehmen geht zudem davon aus, dass die neuen Instrumente für den Vollzug und die Überwachung zu einem faireren Wettbewerb führen.
Vor allem die angestrebte Klärung der Schnittstelle zwischen dualen Systemen und gewerblichen Systemen bei der Verkaufsverpackungsentsorgung ist von großer praktischer Bedeutung: Um die bisherigen Auslegungsspielräume bzgl. der Anfallstellen zu beseitigen, sollte bei der Definition der den Haushaltungen gleichgestellten Anfallstellen in § 3 Abs. 11 durch eine lediglich grammatikalische Trennung verdeutlicht werden, dass sich das so genannte 1.100-Liter-Kriterium (also die Entsorgung über einen 1.100 Liter fassenden Behälter im ortsüblichen Abfuhrrhythmus) ausschließlich auf landwirtschaftliche und auf Handwerksbetriebe bezieht.
In Bezug auf die Anmeldung von Verkaufsverpackungen erscheint die vereinfachte Vorgabe, dass typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallende Verkaufsverpackungen in einem dualen System anzumelden sind, als nicht ausreichend. Hier sollte eine von der Bundesregierung anerkannte Studie mit branchenbezogenen Quoten zur Beteiligungspflicht an dualen Systemen als Grundlage für die Mengenaufteilung für alle Hersteller und Vertreiber gelten. Einzelne Hersteller und Vertreiber dürften von diesen allgemein gültigen Beteiligungsquoten nur abweichen, wenn sie anhand ihrer eigenen Vertriebswege eine andere Quote bzw. einen anderen beim privaten Endverbraucher anfallenden Anteil nachweisen können. Diese Bestätigung sollte lediglich von amtlich zugelassenen Gutachtern erstellt werden und müsste sich ausschließlich auf die Unternehmung selbst beziehen.
Die Einführung einer Vollständigkeitserklärung begrüßt Interseroh ausdrücklich. Allerdings sollten in jedem Fall die Angaben zu den gewerblich anfallenden Verkaufsverpackungen explizit um die Qualität der Erfassungsleistung ergänzt werden. Dies bedeutet konkret die Dokumentation einer korrespondierenden Erfassungsstruktur zu den Vertriebswegen – hiermit wären die für einen fairen Wettbewerb mit verursachergerechter Kostenanlastung an sich notwendigen Verwertungsquoten für gewerblich anfallende Verpackungen verzichtbar.
Um die Schlupflöcher für Trittbrettfahrer noch konsequenter einzuengen, wäre eine Ausdehnung der Vollständigkeitserklärung auf Um- und Transportverpackungen sinnvoll. Damit würden einerseits der Anreiz zu einer Fehlanmeldung oder Umwidmung von Verkaufsverpackungen als Transportverpackungen und andererseits das Trittbrettfahrerproblem im Bereich der Transportverpackungsentsorgung unterbunden.
Im Rahmen eines konsequenten und weitgehend deregulierten Vollzugs ist – analog zum Genehmigungsverfahren für Branchen-Entsorgungsmodelle nach § 6 Abs. 2 – ein Anerkennungsverfahren für sämtliche Verpackungsrückführungssysteme im Bereich der Selbstentsorgung sowie der Transportverpackungsrückführung anzustreben. Durch Qualitätsstandards würde Wettbewerb unter fairen Bedingungen garantiert und zugleich würden die Voraussetzungen für eine leichtere Kontrollierbarkeit der Vollständigkeitserklärungen geschaffen: Wenn die Verpflichteten ihre Teilnahme an einem anerkannten Rücknahmesystem nachweisen müssten, könnte die genauere Darlegung der korrespondierenden Erfassungsstruktur sowohl für gewerbliche Verkaufsverpackungen als auch für Transport- und Umverpackungen in den Vollständigkeitserklärungen entfallen.
Die Überprüfung der Standards sollte durch unabhängige Sachverständige oder Gutachter im Sinne der sich selbst kontrollierenden Wirtschaft erfolgen. Der Kontrollaufwand der Behörden würde so nahezu aufgehoben, weil die Behörden nicht mehr die Vielzahl der einzelnen Verpflichteten überprüfen müssten, sondern im jeweiligen Fall nur noch die Systeme als Gemeinschaften von Verpflichteten.
Eine vertiefende juristische Bewertung der relevanten Sachverhalte des Entwurfs finden sich in der von Interseroh bei Rechtsanwalt Dr. Markus W. Pauly, Rechtsanwälte Köhler & Klett, Köln, in Auftrag gegebenen Stellungnahme.

