Bei Beauftragung Dritter bleibt Verantwortung des Entsorgungspflichtigen bestehen
| [06.05.2010] | News der Abfall- & Kreislaufwirtschaft als RSS abonnieren |
"[...] Von Bedeutung aus kommunalwirtschaftlicher Sicht ist die Regelung in § 19 AE KrWG, die die Beauftragung Dritter und die Übertragung von Pflichten regelt. Danach können die zur Verwertung und Beseitigung verpflichteten Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen, wobei die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten hiervon unberührt bleibt und solange bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen dabei über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. Zudem kann die zuständige Behörde auf Antrag der Entsorgungsträger deren Pflichten unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise übertragen (Sach- und Fachkunde des Dritten, Sicherstellung der Erfüllung der übertragenen Pflichten, keine entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Interessen).
Abweichend von der bisherigen Regelung in § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG wird für die Drittbeauftragung nunmehr klargestellt, dass die Verantwortung des Entsorgungspflichtigen bestehen bleibt, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des BVerwG zur derzeitigen Rechtslage, die GGSC als Prozessvertreter des Landes Brandenburg erstreiten konnte. Während die Änderungen bezüglich der Drittbeauftragung mithin nur klarstellender Natur sind, geht die beabsichtigte Neuregelung der Pflichtenübertragung über Klarstellungen hinaus. [...]"
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Quelle: europaticker - Umweltruf aktuell
(www.europaticker.de)

