Umweltbranche via RSS

Facebook-Profil

YouTube-Kanal

Umwelt-Glossar


Umweltdienstleistungen von A bis Z: Im Umwelt-Glossar der ALBA Group finden Sie Erklärungen und Informationen zu Fachbegriffen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft.

Abfall

Der Gesetzgeber definiert im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz: "Abfälle sind bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss" (§ 3 Abs. 1). Jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die entsprechenden gesetzlichen Auflagen halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet Abfall zur Beseitigung und Abfall zur Verwertung.In den Mitgliedstaaten der EU gilt für "Abfälle zur Beseitigung" grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet."Abfälle zur Verwertung" werden dagegen als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung solcher Abfälle kann auch im Ausland erfolgen. Dies ist detailliert in der EG-Verordnung über die Verbringung von Abfällen geregelt, die in einer novellierten Fassung seit dem 12. Juli 2007 vorliegt. (Nr. 1013/2006). Eine ergänzende Verordnung der EG (Nr. 1418/2007) regelt seit 18. Dezember 2007 die Ausfuhr von bestimmten Abfällen zur Verwertung in Nicht-OECD-Staaten. Aufgrund der Novellierung der europäischen Abfallverbringungsverordnung wurde in Deutschland eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes erforderlich, die am 28. Juli 2007 in Kraft trat. Darin sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Zielländer von Abfällen zur Verwertung enthalten.