Umwelt-Glossar
Umweltdienstleistungen von A bis Z: Im Umwelt-Glossar der ALBA Group finden Sie Erklärungen und Informationen zu Fachbegriffen der Abfall- und Kreislaufwirtschaft.
Abfall, gefährlicher
Da es Abfälle unterschiedlichen Schadstoffgehaltes gibt, gibt es auch verschiedene Grade der Überwachung von Verwertung oder Beseitigung. Die Einstufung der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt, die den Europäischen Abfallkatalog in deutsches Recht umsetzt. Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung wurden zum 1. Februar 2007 weiter an die Vorgaben des EU-Rechtes angepasst. Die Bezeichnungen "besonders überwachungsbedürftiger Abfall" und "überwachungsbedürftiger Abfall" wurden durch den Begriff "gefährlicher Abfall" ersetzt. Die Einstufung als gefährlicher Abfall, umgangssprachlich häufig als Sonderabfall bezeichnet, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Verpackungen mit Verunreinigungen, Farben und Lacke, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, blei-, nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Bremsflüssigkeiten, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, Leuchtstoffröhren, Photochemikalien, chlorierte Maschinen-, Getriebe-, Schmieröle u.a.
"Nicht gefährliche Abfälle" sind laut AVV Abfälle, die keine gefährlichen Anhaftungen, Verunreinigungen oder Inhalte aufweisen bzw. deren Verwertung keine gravierenden Probleme bereitet, insbesondere die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Holz, Glas, Kunststoffe, Metalle. Dazu gehören auch Abfälle zur Beseitigung, die nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören.
Die Überwachung wird durch die zuständige Abfallbehörde geregelt; Grundlage sind die Vorgaben der verschiedenen abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, wie zum Beispiel die Technische Anleitung Abfall, die Nachweisverordnung sowie das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.




